Internationales Steuerrecht: keine Doppelbesteuerung
Internationales Steuerrecht regelt die Besteuerung von Arbeitnehmern, Personen- und Kapitalgesellschaften, die in einem oder mehreren Staaten Einkünfte erzielen. Ohne spezielle nationale Regelungen und länderübergreifende Abkommen würde jedes Land Abgaben gemäß seiner eigenen steuerlichen Gesetzgebung erheben, was zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung führen würde.
Auf nationaler Ebene finden sich die Regelungen dieses speziellen Steuerrechts in verschiedenen Gesetzen. Ein einheitlicher Kodex existiert (noch) nicht. Besonders das Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz, aber auch das Investmentsteuergesetz ist in diesem Rahmen relevant. International gesehen beantworten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen die Frage, welches Land in welchen Fällen zur Steuererhebung berechtigt ist. Die Abkommen werden zwischen einzelnen Staaten getroffen. Als fester Grundsatz gilt, dass Einkünfte aus Betriebsstätten und Immobilien im Belegenheitsstaat, also dem Sitz des Unternehmens bzw. dem Standort der Immobilie, versteuert werden. Personengesellschaften werden in der Regel ausdrücklich zu den Betriebsstätten gerechnet. Handelt es sich jedoch um den Gewinn aus dem Verkauf einer Kapitalgesellschaft, so besteuert das Land, in dem der Anteilseigner wohnt. Diese Regelung ist vor allem im Hinblick auf Fonds und Aktien wichtig.
Für die Ausgestaltung der Doppelbesteuerungsabkommen sind vier Prinzipien heranzuziehen. Das erste Prinzip besagt, dass eine Person grundsätzlich dem Staat steuerpflichtig ist, in welchem sie ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das zweite Prinzip besagt, dass dort die Steuern verrichtet werden müssen, wo das Einkommen erzielt wird. Weiter wird für die Besteuerung nur das Einkommen herangezogen, das auf dem jeweiligen Landesterritorium erwirtschaftet wurde. Und außerdem gilt: Steuerpflichtige Bürger werden gemäß ihrem Welteinkommen versteuert.
In Deutschland gilt in aller Regel für Inländer das Wohnsitzland- bzw. Welteinkommensprinzip, d. h., sie entrichten ihre Steuer in Deutschland. Das Quellenland- bzw. Territorialprinzip gilt für Nicht-Inländer. Deutsche, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, verrichten dort auch ihre Steuern.
On 22 Juni 2011, posted in: Allgemein by admin | Hinterlasse einen Kommentar | Tagged Ausland, Doppelbesteuerungsabkommen, Gewinne, Immobilien, Investmentsteuergesetz, Musterabkommen